Selbsthilfemassnahmen

Haarraubwild und Vögel

Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer beziehungsweise die für die Bewirtschaftung des Grundeigentums zuständigen Personen sind gemäss § 24 der Aarg. Jagdverordnung berechtigt, Selbsthilfemassnahmen gegen Wildtiere zu ergreifen, wenn diese erheblichen Schaden verursachen und sich der Schaden nicht anders abwenden lässt. Sie haften für den von Ihnen bei der Ausübung der Selbsthilfemassnahme verursachten Schaden.



Selbsthilfemassnahmen sind zulässig gegen folgende Schaden verursachende Wildtiere:

a) Dachs, Fuchs, Steinmarder, Marderhund und Waschbär (Haarraubwild),

b) Rabenkrähe, Elster, Eichelhäher, Ringeltaube, Türkentaube, verwilderte Haustaube, Haussperling, Star und Amsel (Vögel).

3 In Wohn- und Ökonomiegebäuden und deren nächster Umgebung, nicht aber im Wald, sind Selbsthilfemassnahmen gegen Haarraubwild und Vögel zulässig.

4 In Friedhöfen, Baumschulen, Park- und Gartenanlagen, Anlagen des Wein-, Obst-, Gemüse- und Beerenbaus sowie Getreide- und Saatfeldern, nicht aber im Wald, sind Selbsthilfemassnahmen gegen Vögel zulässig.

5 Selbsthilfemassnahmen gegen Haarraubwild sowie gegen Vögel gemäss Absatz 4 sind mit der zuständigen Jagdgesellschaft abzusprechen.

6 Für Selbsthilfemassnahmen sind nur die für die Jagd erlaubten Jagdwaffen, Munition und sonstigen Hilfsmittel zulässig .

Die Selbsthilfemassnahmen der Grundeigentümer muss sich auch an die festgelegten Jagd- und Schonzeiten halten. Jagdwaffen und Munition müssen auf die geeignete Distanz tödlich wirken.

 

 

  Tierart Gebäude Anlagen Wann Wie
Haarraub-wild Dachs

 

in

Wohn- und Ökonomie-

Gebäuden

und deren nächster Umgebung

   

nicht gestattet,

nur Vögel   

16.6.-15.1.

Jagdwaffen

Kastenfallen

Fuchs

16.6.-28.2.
Steinmarder 1.9.-15.2.
Marderhund

jederzeit    

Waschbär

jederzeit

Vögel

               
Rabenkrähe

 

in

Wohn- und Ökonomie-

Gebäuden

und deren nächster Umgebung

        

Friedhöfe,

Baumschulen,

Park- und Gartenanlagen,

Weinbau-,

Obstbau-,

Gemüsebau- &

Beerenbau-Anlagen,

Getreide- &

Saatfelder

        

jederzeit

Jagdwaffen

 

zusätzlich

erlaubt sind Kleinkaliberwaffen

Elster jederzeit
Eichelhäher jederzeit
Ringeltaube 1.8.-15.2.
Türkentaube 1.8.-15.2.
verwildert Haustaube jederzeit
Haussperling jederzeit
Star jederzeit
Amsel jederzeit
  Die Selbsthilfemassnahmen gegen das Haarraubwild und gegen schadenanrichtende Vögel in Anlagen sind mit der Jagdgesellschaft abzusprechen.

 

Haarraubwild

darf in Gebäude und in nächster Umgebung mit den erlaubten Jagdwaffen und Hilfsmitteln unter Einhaltung der Tierschutzbestimmungen und der Schonzeiten bekämpft werden ...

 

Vögel

dürfen in und um Gebäude und vor allem in Anlagen, Getreide- und Saatfeldern mit den erlaubten Jagdwaffen, Kleinkalibergewehre und Hilfsmitteln unter Einhaltung der Tierschutzmassnahmen bekämpft werden ...