Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer beziehungsweise die für die Bewirtschaftung des Grundeigentums zuständigen Personen sind gemäss § 24 der Aarg. Jagdverordnung berechtigt, Selbsthilfemassnahmen gegen Wildtiere zu ergreifen, wenn diese erheblichen Schaden verursachen und sich der Schaden nicht anders abwenden lässt. Sie haften für den von Ihnen bei der Ausübung der Selbsthilfemassnahme verursachten Schaden.
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Die Selbsthilfemassnahmen der Grundeigentümer muss sich auch an die festgelegten Jagd- und Schonzeiten halten. Jagdwaffen und Munition müssen auf die geeignete Distanz tödlich wirken.
Tierart | Gebäude | Anlagen | Wann | Wie | |
Haarraub-wild | Dachs |
in Wohn- und Ökonomie- Gebäuden und deren nächster Umgebung |
nicht gestattet, nur Vögel |
16.6.-15.1. |
Jagdwaffen Kastenfallen |
Fuchs |
16.6.-28.2. | ||||
Steinmarder | 1.9.-15.2. | ||||
Marderhund |
jederzeit |
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Waschbär |
jederzeit |
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Vögel |
Rabenkrähe |
in Wohn- und Ökonomie- Gebäuden und deren nächster Umgebung |
Friedhöfe, Baumschulen, Park- und Gartenanlagen, Weinbau-, Obstbau-, Gemüsebau- & Beerenbau-Anlagen, Getreide- & Saatfelder |
jederzeit |
Jagdwaffen
zusätzlich erlaubt sind Kleinkaliberwaffen |
Elster | jederzeit | ||||
Eichelhäher | jederzeit | ||||
Ringeltaube | 1.8.-15.2. | ||||
Türkentaube | 1.8.-15.2. | ||||
verwildert Haustaube | jederzeit | ||||
Haussperling | jederzeit | ||||
Star | jederzeit | ||||
Amsel | jederzeit | ||||
Die Selbsthilfemassnahmen gegen das Haarraubwild und gegen schadenanrichtende Vögel in Anlagen sind mit der Jagdgesellschaft abzusprechen. |
Haarraubwild
darf in Gebäude und in nächster Umgebung mit den erlaubten Jagdwaffen und Hilfsmitteln unter Einhaltung der Tierschutzbestimmungen und der Schonzeiten bekämpft werden ...
Vögel
dürfen in und um Gebäude und vor allem in Anlagen, Getreide- und Saatfeldern mit den erlaubten Jagdwaffen, Kleinkalibergewehre und Hilfsmitteln unter Einhaltung der Tierschutzmassnahmen bekämpft werden ...