Anspruch auf Entschädigung aus Wildschäden

Schäden an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren,

welche jagdbare oder bestimmte geschützte Wildtiere (z. Zt. Luchs und Biber)

verursachen, gelten als "Wildschäden" und werden

entweder von der Jagdgesellschaft oder vom Kanton

angemessen abgegolten.

 

Wald

 

 

Landwirtschaft

 Landwirtschaftliche Kulturen

 

Nutztiere

 

 

 

 

 

 

Verhütungsmassnahmen

 

 im Wald

 

An Stelle einer Schadenabgeltung können auch Beiträge an Verhütungsmassnahmen im Wald geleistet werden, wenn diese eine gute Wirkung erzielen und die Kosten in einem angemessenen Verhältnis zur möglichen Schadensumme stehen.

 

 

Durch Einzelschutz oder einen Zaun

können Jungpflanzen im Wald vor

Verbiss- oder sog. Fegschäden

geschützt werden.