Schäden an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren,
welche jagdbare oder bestimmte geschützte Wildtiere (z. Zt. Luchs und Biber)
verursachen, gelten als "Wildschäden" und werden
entweder von der Jagdgesellschaft oder vom Kanton
angemessen abgegolten.
Wald
Landwirtschaft
Landwirtschaftliche Kulturen
Nutztiere
Verhütungsmassnahmen
im Wald
An Stelle einer Schadenabgeltung können auch Beiträge an Verhütungsmassnahmen im Wald geleistet werden, wenn diese eine gute Wirkung erzielen und die Kosten in einem angemessenen Verhältnis zur möglichen Schadensumme stehen.
Durch Einzelschutz oder einen Zaun
können Jungpflanzen im Wald vor
Verbiss- oder sog. Fegschäden
geschützt werden.