Wann wird nicht entschädigt

 

Kein Anspruch auf Schadenabgeltung besteht, wenn:                                           


a) die Geschädigten die zumutbaren Verhütungsmassnahmen nicht getroffen haben,

     wenn also der Schaden durch geeignete Schutzmassnahmen hätte verhindert

     werden können,

b) der Schaden den Bagatellbetrag von Fr. 100.-- pro Einzelfall nicht überschreitet,

c) Selbsthilfemassnahmen zulässig gewesen wären,

d) die Jagd nicht oder nur eingeschränkt ausgeübt werden darf.

 

Nicht abgeschätzt und abgegolten werden:

 

1. Schäden auf Sport-, Golf-, Camping-, Flug- und militärischen Übungsplätzen, auf Wald- und Wytweiden, auf Streueflächen, auf Gründüngungs- und Bracheflächen (nicht LN), in Gärten, Gärtnereien, gärtnerischen Freilandkulturen wie Baumschulen und Forstgärten ausserhalb des Waldareals, in Selven von Nussbäumen, Christbaum- und Chinaschilf-Kulturen.

 

2. Folgeschäden (Bsp. Maschinenschäden, Verunkrautungen, Fehlgärungen im Silo etc.

 

3. Schäden an abgeernteten Kulturen oder an eingelagerten landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Bsp. Silageballen).

 

4. Schäden in Wiesenstreifen entlang von Wegen und Strassen gemäss ÖLN.

 

5. Schäden, die vor der Abschätzung behoben wurden oder die nicht mehr besichtigt werden können.