Grundsätze zur Verhütung von Schäden

Massnahmen zur Verhütung von Wildschaden erzielen dort die bestmögliche Wirkung, wo sich die betroffenen Parteien (Jäger, Landwirte, Förster, Gemeinden) absprechen und jede Partei in ihrem Verantwortungsbereich den erforderlichen Beitrag leistet. Die gegenseitige Unterstützung bei der Anwendung von Verhütungsmassnahmen ist unerlässlich.

 

Wildschaden an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren ist zu verhüten: 

Jagdgesellschaft Grundeigentümer Gemeinde/Öffentlichkeit

Durch die Jagdgesellschaften mittels jagdlicher Mass-nahmen, indem sie die Wild-tierbestände den örtlichen Verhältnissen anpassen

(§ 15 Abs. 2 AJSG).

Sie richten ihre Jagdplanung beziehungsweise ihren Jagdbetrieb nach den bundes- und kantonal-rechtlichen Vorgaben aus und orientieren sich an den kantonsweit abgestimmten Massnahmenplänen gemäss § 13 AJSV.

 

Die Jagdgesellschaften leiten umgehend jagdliche Mass-nahmen ein, um Schäden zu begrenzen oder den Aufwand für Verhütungsmassnahmen zu reduzieren.

Durch die Grundeigentümer beziehungsweise durch die für die Bewirtschaftung des Grundeigentums zu-ständigen Personen, indem sie nach § 21 Abs. 2 AJSG die zumutbaren Verhütungsmassnahmen treffen. Durch Jagdgesellschaften, Grundeigentümer und Gemeinden mittels Lebensraum-Aufwertungs-massnahmen, die auch der Verringerung von Störungen durch Freizeitaktivitäten dienen und damit die Wildschadensituation entschärfen oder Wild-schäden verhindern können.
     

Verhütung kommt vor Vergütung ...