Auszug aus dem Aarg. Jagdgesetz und dessen Verordung

Gesetz  Verordnung 
  

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§ 21

Verhütung von Schäden

1 Wildschäden sind zum Schutz von Wald, landwirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren zu verhüten.

2 Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer beziehungsweise die für die Bewirtschaftung des Grundeigentums zuständigen Personen treffen die zumutbaren Verhütungsmassnahmen und sprechen diese mit der zuständigen Jagdgesellschaft ab.

§23

 

Verhütungsmassnahmen

Massnahmen zur Verhütung von Wildschäden müssen zweckmässig und einer ordnungsgemässen Bewirtschaftung sowie Bejagung angepasst sein. Sie sollen dem Lebensraum, den Wechseln und den Fluchtwegen der Wildtiere Rechnung tragen.
 

 

 

 
§22

Selbsthilfemassnahmen

Der Regierungsrat regelt, unter welchen Voraussetzungen gegen welche Wildtiere und mit welchen Mitteln Selbsthilfemassnahmen zulässig sind.

§24

Selbsthilfemassnahmen

1 Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer beziehungsweise die für die Bewirtschaftung des Grundeigentums zuständigen Personen sind berechtigt, Selbsthilfemassnahmen gegen Wildtiere zu ergreifen, wenn diese erheblichen Schaden verursachen und sich der Schaden nicht anders abwenden lässt. Sie haften für den von Ihnen bei der Ausübung der Selbsthilfemassnahme verursachten Schaden.

2 Selbsthilfemassnahmen sind zulässig gegen folgende Schaden verursachende Wildtiere:

a) Dachs, Fuchs, Steinmarder, Marderhund und Waschbär (Haarraubwild),

b) Rabenkrähe, Elster, Eichelhäher, Ringeltaube, Türkentaube, verwilderte Haustaube, Haussperling, Star und Amsel (Vögel).

3 In Wohn- und Ökonomiegebäuden und deren nächster Umgebung, nicht aber im Wald, sind Selbsthilfemassnahmen gegen
Haarraubwild und Vögel zulässig.

4 In Friedhöfen, Baumschulen, Park- und Gartenanlagen, Anlagen des Wein-, Obst-, Gemüse- und Beerenbaus sowie Getreide-
und Saatfeldern, nicht aber im Wald, sind Selbsthilfemassnahmen gegen Vögel zulässig.

5 Selbsthilfemassnahmen gegen Haarraubwild sowie gegen Vögel gemäss Absatz 4 sind mit der zuständigen Jagdgesellschaft abzusprechen.

6 Für Selbsthilfemassnahmen sind nur die für die Jagd erlaubten Jagdwaffen, Munition und sonstigen Hilfsmittel zulässig
 

 

 

 
§23 

Abgeltung von Schäden; Grundsatz

1 Schäden an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren, welche jagdbare oder bestimmte geschützte Wildtiere verursachen, werden angemessen abgegolten.

2 An Stelle einer Schadenabgeltung können auch Beiträge an Verhütungsmassnahmen geleistet werden, wenn diese eine gute Wirkung erzielen und die Kosten in einem angemessenen Verhältnis zur möglichen Schadensumme stehen.

3 Kein Anspruch auf Schadenabgeltung besteht, wenn

a) die Geschädigten die zumutbaren Verhütungsmassnahmen nicht getroffen haben,

b) der Schaden einen vom Regierungsrat festgelegten Bagatellbetrag nicht überschreitet,

c) Selbsthilfemassnahmen zulässig gewesen wären,

d) die Jagd nicht oder nur eingeschränkt ausgeübt werden darf.

 

 
 

 

 

 
§24 

Abgeltung und Beiträge durch die Jagdgesellschaft

1 Die zuständige Jagdgesellschaft gilt Schäden ab, die jagdbare Wildtiere an Wald und landwirtschaftlichen Kulturen anrichten.

2 Sie leistet Beiträge an Verhütungsmassnahmen im Wald, sofern diese zum Schutz von Verjüngungen mit standortgerechten Baumarten nötig sind. Diese Beiträge, die auch in Form von Arbeitsleistungen erbracht werden können, belaufen sich auf einen Drittel der Kosten der Verhütungsmassnahmen.

 

 
 

 

 

 
§ 25

Abgeltung und Beiträge durch den Kanton

1 Der Kanton leistet Abgeltungen für Schäden, die

a) bestimmte geschützte Wildtiere an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren anrichten,

b) jagdbare oder bestimmte geschützte Wildtiere an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren in eidgenössischen oder kantonalen Schutzgebieten mit Jagdverbot oder eingeschränkter Jagd anrichten,

c) jagdbare Wildtiere an Nutztieren anrichten.

2 Er kann Beiträge leisten an Verhütungsmassnahmen für spezielle, durch Verordnung bezeichnete landwirtschaftliche Kulturen und für spezielle waldbauliche Massnahmen.

3 Er kann in ausserordentlichen Schadensituationen weitere Abgeltungen und Beiträge an Massnahmen zur Schadenreduktion leisten.

§26

  Abgeltungen und Beiträge

1 Für Schäden, welche durch die gemäss Art. 13 Abs. 4 des Bundesgesetzes bestimmten, geschützten Wildtierarten verursacht werden, leistet der Kanton Abgeltungen. 
                                                                                     
2 Für die dauerhafte Einzäunung von Obstertrags- und Beerenanlagen leistet der Kanton einen einmaligen Beitrag in der Höhe der pauschalisierten Kosten des Zaunmaterials.


3 Leistet der Kanton Beiträge an Massnahmen zur Waldverjüngung, werden bei deren Festsetzung die Kosten der Verhütungsmassnahmen gegen Wildschäden berücksichtigt. Die einzelnen Jagdgesellschaften sind in diesen Fällen von der Beitragspflicht gemäss § 24 Abs. 2 AJSG befreit
 

 

 

 
§ 26

Entlastung der Jagdgesellschaften

1 Sobald die Summe der geleisteten Abgeltungen und der Beiträge an Verhütungsmassnahmen im Wald einen Viertel des Jahrespacht-zinses einer Jagdgesellschaft übersteigt, übernimmt der Kanton für den Rest des Jahres die Abgeltungen und Beiträge.

2 Überschreiten die gesamten Abgeltungen und Beiträge in einem Revier drei Viertel des Jahrespachtzinses, zeigt die betroffene Jagdgesellschaft auf, welche Massnahmen zur Schadenminderung sie bisher getroffen hat und welche zusätzlichen Massnahmen in Absprache mit den Geschädigten noch getroffen werden sollen.

3 Erfüllt die Jagdgesellschaft ihre jagdlichen Verpflichtungen nachweislich nicht, hat sie die drei Viertel des Jahrespachtzinses übersteigenden Kosten bis zum vollen Betrag zu übernehmen.

 

 
 

 

 

 
§ 27

Schadenabschätzung; Beurteilung von Verhütungsmassnahmen

1 Wildschäden, die den festgelegten Bagatellbetrag überschreiten, werden durch Fachpersonen des zuständigen Departements vor Ort abgeschätzt.

2 Auf den Beizug der zuständigen Fachpersonen kann bei Schäden bis höchstens Fr. 500.– verzichtet werden, wenn sich die Jagdgesellschaft und die Geschädigten darüber einigen.

3 Für die Beurteilung der Zweckmässigkeit von Verhütungs-massnahmen können die betroffenen Jagdgesellschaften sowie Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer vom zuständigen Departement beauftragte Fachpersonen beiziehen.

4 Wird die Abschätzung oder die Beurteilung einer Verhütungsmassnahme bestritten, erlässt das zuständige Departement eine beschwerdefähige Verfügung.