Geltendmachung - Schadenermittlung

1. Der Geschädigte meldet der Jagdgesellschaft den Wildschaden unverzüglich.

 

2. Die Jagdgesellschaft sowie der Grundeigentümer sprechen sich bei Schäden bis Fr. 500.– darüber ab, wer die Abschätzung vor Ort vornimmt. Bei Schäden über Fr. 500.– bietet die Jagdgesellschaft den Wildschadenexperten (Fachperson für die Abschätzung von Wildschaden) auf.

Zuständigkeit

(Bezirk / Fachbereich)

Schadenexperte / Fachstelle

Telefon / Fax / Mail

Stellvertretung

Aarau, Baden, Lenzburg, Zurzach 

Ehrensperger Roger 

Hofstetten 

5462 Siglistorf 

Tel.    056 243 17 74

Natel 079 338 36 31

ehrensperger.roger@bluewin.ch 

Suter Paul

Henschiken 

Stellvertreter

(Bremgarten, Brugg, Kulm, Muri, Zofingen)

Suter Paul

Bifang 4

5604 Hendschiken 

Natel 076 566 94 31

Tel. 062 891 94 31

Fax 062 891 94 31 

Ehrensperger Roger 

Siglistorf 

Fachliche Beratung: Bereich Landwirtschaft 

Busslinger Geri 

Fachstelle Pflanzenchutz, Liebegg,

5722 Gränichen 

Tel. 062 855 86 84

Fax 062 855 86 90

E-Mail: geri.busslinger@ag.ch

Zumstein Oliver 

Fachliche Beratung: Bereich Jagd 

Jagd- und Fischerei-

verwaltung, Entfelder-Strasse 22, 5001 Aarau 

Tel. 062 835 28 50

Fax 062 835 28 59

Hofer Kurt 

 Ablaufschema     >>

 

 

3. Die den Wildschaden abschätzende Jagdgesellschaft bzw. der Wildschadenexperte hält den Schadenfall in einem Wildschadenprotokoll des BVU fest. Sie / Er prüft, ob der Grundeigentümer die zumutbaren Verhütungsmassnahmen getroffen haben und vermerkt dies auf dem Wildschadenprotokoll. Sie / Er stellt fest ob die geschädigte Parzelle eine besondere Gefährdung aufweist (Als landwirtschaftliche Nutzflächen mit besonderer Gefährdung für Wildschweinschäden gelten Parzellen, auf denen im Vorjahr ein Schadenfall von über Fr. 500.– abgeschätzt wurde). Die anwesenden Parteien (Grundeigentümerinnen und Bewirtschafter, Jagdgesellschaft und Wildschadenexperte) unterzeichnen das Protokoll. Sie anerkennen damit die Richtigkeit der Angaben.

 

4. Bagatellschäden auf benachbarten oder höchstens durch eine Strassenparzelle getrennten Parzellen desselben landwirtschaftlichen Betriebs können nur dann auf einem einzigen Wildschadenprotokoll kumuliert werden, wenn sie auf das gleiche Ereignis zurückzuführen sind. Die Beweislast liegt bei Grundeigentümerinnen und Bewirtschaftern.

 

5. Die Wiederherstellung geschädigter Kulturen kann, wenn erforderlich, bereits nach Erstellung des Wildschadenprotokolls vorgenommen werden.

 

6. Jagdgesellschaft, Grundeigentümerinnen und Bewirtschafter, Wildschadenexperte und BVU erhalten in jedem Fall eine Kopie des Wildschadenprotokolls.

 

7. Wildschaden wird grundsätzlich vor der Ernte abgeschätzt. Wenn bei einem frühen Schadeneintritt eine Nachsaat möglich ist, wird auch vor einer solchen Nachsaat abgeschätzt.

 

8. Schadenschätzungen nach der Ernte und vor der nächsten Bodenbearbeitung sind im Ausnahmefall nach Absprache mit dem zuständigen Wildschadenexperten möglich, wenn der Schaden vor der Ernte gemeldet wurde (bei zum Erntezeitpunkt schwierig abschätzbaren Raps-, Mais- und Sonnenblumenkulturen).

 

9. Ist eine Nach- bzw. Ersatzsaat zeitlich und technisch möglich, werden nur deren Kosten und eine eventuelle Ertragsverminderung abgegolten. Ansaat-Schäden werden zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr abgeschätzt.

 

10. Bei Neu- oder Ersatzsaaten von Kunst- und Naturwiesen werden maximal zwei Nutzungsausfälle entschädigt.

 

11. Ist eine Nach- bzw. Ersatzsaat zeitlich und technisch nicht möglich, wird der volle Erntewert der geschädigten Kultur vergütet.

 

12. Schaden in Wiesen und Weiden wird im Spätherbst so lange abgeschätzt, wie eine Nutzung erfolgt. Später eintretender Schaden wird erst nach der Vegetationsruhezeit, frühestens ab 1. März abgeschätzt.

 

13. Für die Abschätzung von Schäden in Getreidekulturen gilt:

- Vor Schossbeginn werden nur Abschätzungen durchgeführt,

   wenn eine Nach- bzw. Ersatzsaat notwendig ist.

- Ertragsverluste werden erst ab Schossbeginn abgeschätzt.

- Treten später zusätzlich Milchreifeschäden ein, wird eine zweite Schätzung notwendig.

 

Nicht abgeschätzt und abgegolten werden insbesondere:

 

1. Schäden auf Sport-, Golf-, Camping-, Flug- und militärischen Übungsplätzen, auf Wald- und Wytweiden, auf Streueflächen, auf Gründüngungs- und Bracheflächen (nicht LN), in Gärten, Gärtnereien, gärtnerischen Freilandkulturen wie Baumschulen und Forstgärten ausserhalb des Waldareals, in Selven von Nussbäumen, Christbaum- und Chinaschilf-Kulturen.

 

2. Folgeschäden (Bsp. Maschinenschäden, Verunkrautungen, Fehlgärungen im Silo etc.).

 

3. Schäden an abgeernteten Kulturen oder an eingelagerten landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Bsp. Silageballen).

 

4. Schäden in Wiesenstreifen entlang von Wegen und Strassen gemäss ÖLN.

 

5. Schäden, die vor der Abschätzung behoben wurden oder die nicht mehr besichtigt werden können.

 

 

Beitragsermittlung Verhütung

 

a) Grundeigentümerinnen und Bewirtschafter reichen ihr Gesuch um Beiträge an Wildschadenverhütungsmassnahmen bei Verjüngungen mit standortgerechten Baumarten oder bei speziellen landwirtschaftlichen Kulturen (§§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 2 AJSG) schriftlich bei der Jagdgesellschaft ein. Das Gesuch orientiert über Umfang, Kosten und Ort der vorgesehenen Massnahmen.

 

b) Die Bearbeitung des Gesuchs richtet sich nach den Verantwortlichkeiten gemäss §§ 24–26 AJSG. Die Jagdgesellschaft leitet in jedem Fall eine Kopie des Gesuchs an das BVU weiter. Sie resp. das BVU erteilt die Zustimmung zur geplanten Verhütungsmassnahme, wenn die Voraussetzungen gemäss IV. 1. d–f bzw. IV. 2. g–i der Weisungen erfüllt sind.

 

c) Die Beitragszahlung entfällt, wenn die Verhütungsmassnahmen ausgeführt werden, bevor die entsprechende Zustimmung zum Beitragsgesuch vorliegt. Diese gilt als erteilt, wenn die Jagdgesellschaft resp. das BVU nicht innert 30 Tagen seit Zustellung dem Gesuch widersprechen.

   

 

Abrechnung Verhütung und Schaden

 

a) Grundeigentümerinnen und Bewirtschafter stellen den Jagdgesellschaften beziehungsweise dem BVU (im Fall der Entlastung der Jagdgesellschaft) für Verhütungsmassnahmen und Wildschaden jährlich bis Ende November Rechnung (Poststempel). Später eintreffende Rechnungen werden nicht vergütet.

 

b) Die Jagdgesellschaft stellt beim BVU bis zum 15. Dezember (Poststempel) Antrag auf Entlastung gemäss § 26 Abs. 1 AJSG. Sie belegt die bereits vergüteten Beiträge und Abgeltungen. Treffen Anträge unvollständig oder verspätet ein, besteht kein Anspruch auf Vergütung.

 

c) Das BVU übernimmt für den Rest des Jahres die Beiträge und Abgeltungen bzw. erstattet der Jagdgesellschaft ihre Aufwendungen, die den Betrag von 25 % des Jahrespachtzinses übersteigen. Vorbehalten bleibt die Regelung gemäss § 26 Abs. 3 AJSG.

 

 

 

 

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