Bagatellschäden

Gemäss Bundesrecht sind Entschädigungen für Kulturlandschäden durch Wildtiere nur insofern zu leisten, "als es sich nicht um Bagatellschäden handelt und die zumutbaren Massnahmen zur Verhütung von Wildschäden getroffen sind".

 

 

Als Bagatellschaden gilt ein Schaden, der Fr. 100.– im Einzelfall nicht überschreitet.