Aufteilung und Finanzierung

zwischen Jagd und Kanton

Jagdgesellschaft   Kanton

1Die Jagdgesellschaft gilt Schäden ab, die jagdbare Wildtiere an Wald und landwirtschaftlichen Kulturen anrichten:

 

Verbissschäden im Wald

 

Schwarzwildschäden in der landw. Kultur


2 Sie leistet Beiträge an Verhütungsmassnahmen im Wald, sofern diese zum Schutz von Verjüngungen mit standortgerechten Baumarten nötig sind. Diese Beiträge, die auch in Form von Arbeitsleistungen erbracht werden können, belaufen sich auf einen Drittel der Kosten der Verhütungsmassnahmen:

 

 



3 Leistet der Kanton Beiträge an Massnahmen zur Waldverjüngung, werden bei deren Festsetzung die Kosten der Verhütungsmassnahmen gegen Wildschäden berücksichtigt. Die einzelnen Jagdgesellschaften sind in diesen Fällen von der Beitragspflicht gemäss § 24 Abs. 2 AJSG befreit.

 

1 Der Kanton leistet Abgeltungen für Schäden, die

 

a) bestimmte geschützte Wildtiere (zur Zeit im Aargau Luchs und Biber gem. Art. 10/1 JSV) an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren anrichten,

b) jagdbare oder Luchs bzw. Biber (bestimmte geschützte Wildtiere) an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren in eidgenössischen oder kantonalen Schutzgebieten mit Jagdverbot oder eingeschränkter Jagd anrichten,

c) jagdbare Wildtiere an Nutztieren anrichten.

 



2 Er kann Beiträge leisten an Verhütungsmassnahmen für spezielle, durch Verordnung bezeichnete landwirtschaftliche Kulturen und für spezielle waldbauliche Massnahmen.


3 Er kann in ausserordentlichen Schadensituationen weitere Abgeltungen und Beiträge an Massnahmen zur Schadenreduktion leisten.

 

 

1 Für Schäden, welche durch die gemäss Art. 13 Abs. 4 des Bundesgesetzes bestimmten, geschützten Wildtierarten verursacht werden, leistet der Kanton Abgeltungen.  
                                                                                     
2 Für die dauerhafte Einzäunung von Obstertrags- und Beerenanlagen leistet der Kanton einen einmaligen Beitrag in der Höhe der pauschalisierten Kosten des Zaunmaterials.


     

Reviere 

Bi

21 

Gt-Tu

25 

Pachtzins

6'328.00

4'918.--

1/3 Wildschaden-verhütung im Wald +
Schadenvergütung Wald und Kulturen

 

 

1/4 des jährlichen Pachtzinses



1'582.00



1'229.50

3/4 Wildschaden des Pachtzinses

      4'746.00

       3'688.50

   

 

 

   

 

Laut Gesetz sind in der Schweiz, bzw. im Aargau folgende Tierarten jagdbar:



Rothirsch

Wildschwein

Damhirsch

Sikahirsch

Mufflon

Reh

Gämse

Feldhase

Schneehase

Wildkaninchen

Murmeltier

Fuchs

Dachs

Steinmarder

Marderhunde

Waschbär

verwilderte Hauskatze

 

Birkhahn

Scheehuhn

Rebhuhn

Ringeltaube

Türkentaube

Kolkrabe

Nebelkrähe

Fasan

Haubentaucher

Blässhuhn

Kormoran

Wildenten

Rabenkrähe

Elster

Eichelhäher

verwilderte Haustaube

 

 

Alle übrigen Arten gelten als geschützt.

 

 

Im Aargau gelten der Edelmarder (Baummarder) sowie die Waldschnepfe zusätzlich als geschützt. 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bei den Wildenten sind die folgenden Arten geschützt:

 

Wildgänse, Halbgänsearten (Brandgans und Rostgans), Säger und Schwäne sowie Marmelenten, Scheckenten, Kragenenten, Ruderenten, Spatelenten und Kolbenenten.

.