Wildschäden über Fr. 100.-- sind vom Geschädigten unverzüglich der Jagdge-sellschaft zu melden.
Schäden bis Fr. 500.-- können gemeinsam von Jagdgesellschaft und Ge-schädigtem abgeschätzt werden. Der Schadenexperte kann in jedem Fall, muss aber nur bei Schaden-summen über Fr. 500.-- beigezogen werden.
Übersteigt die jährl. Summe aus Wildschäden und Ver-hütungsmassnahmen 25 % des Pachtzinses (Birmenstorf: Fr. 1'582.- / Gebenstorf-Turgi: Fr. 1'229.50), kann die JG bei der Sektion Jagd und Fischerei Entlastung beantragen.
Das Schadenprotokoll wird vor Ort ausgefüllt, von den beteiligten Parteien unterzeichnet und geht:
- Jagdgesellslchaft (Original, gelb) >Präsident >Jagdaufseher >Kassier
- Sektion Jagd und Fischerei (weiss)
- Schadenexperte (rosa)
- Geschädigten (blau)
Übersteigt die jährliche Summe aus Wildschäden und Verhütungsmassnahmwen 75 % des Jahrespachtzinses (also Birmenstorf Fr. 4'746.-- / Gebenstorf-Turgi Fr. 3'688.50), hat die Jagdgesellschaft die getroffenen Massnahmen zur Schadenmindung aufzuzeigen.
Birmenstorf | Gebenstorf-Turgi | |
Jagdpachtzins | 6'328.-- | 4'918.-- |
25 % Limite | 1'582.-- | 1'229.50 |
75 % Limite | 4'746.-- | 3'688.50 |