Wildschaden

Der Schaden, den jagdbare Tiere an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren anrichten, ist angemessen zu entschädigen. Ausgenommen sind Schäden durch Tiere, gegen welche Selbsthilfemassnahmen ergriffen werden dürfen.

 

Für die Verhütung von Wildschäden sind in erster Linie die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer verantwortlich. Sie haben nur ein Anrecht auf angemessene Abgeltung von Schäden, sofern sie die zumutbaren Verhütungsmassnahmen getroffen haben.

 

Die Abgeltung von Schäden erfolgt bis zu einem bestimmten Betrag (ein Viertel des Pachtzinses) direkt durch die betreffende Jagdgesellschaft und zwar seit 2011 auch bei Wildschweinschäden. Die Ausübung der Jagd hat Folgen für die Wildtierpopulation und deren Verhalten im Lebensraum. Es ist somit naheliegend und gehört zum Selbstverständnis der Jagd, dass die Jägerschaft auch Verantwortung für diese Folgen trägt. Die Jagdgesellschaften haben es weitgehend in der Hand, durch gezielte Regulation der Wildtierpopulationen übermässige Schäden zu vermeiden.

 

Im Wald können Schäden durch jagdliche Massnahmen und wo nötig durch technische Verhütungsmassnahmen (Zaun, Einzelschutz) weitgehend vermieden werden. Hier muss die Jagdgesellschaft einen Drittel an die Kosten der Verhütungsmassnahmen bezahlen.