Leinenpflicht vom 1. April - 31. Juli im Wald

Nach dem Aargauischen Gesetz müssen Hunde vom 1. April bis zum 31. Juli im Wald (auch auf den Wegen), sowie am Waldrand an der Leine geführt werden. In der übrigen Zeit dürfen Hunde auf Waldstrassen unter direkter Aufsicht ohne Leine geführt werden.

 

Diese Anweisung hat gute Gründe:

 

Brut-Setz- und Aufzuchtzeit diverser Wildtiere

Diese Leinenpflicht dient den frei lebenden Tieren zum ungestörten Brüten, „Setzen“ und Aufziehen ihrer Nachkommen. Alle Hundehalter sind somit verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihre Hunde nicht streunen oder wildern.

 

Liebe Hundehalter, bitte halten Sie sich an diese Regelung.

Die Wildtiere werden es euch danken!

Nicht nur das Jagen, sondern bereits das Hochscheuchen kann bei Wildtieren erheblichen Stress auslösen und sie in Gefahr bringen.

 

 

In der Schweiz werden rund 490 000 Hunde gehalten. Im Aargau leben sogar doppelt so viele Hunde wie Rehe. Ein Grossteil dieser «treuen Begleiter» lebt in den Ballungszentren des Mittellandes. Hier führen viele Hundehalterinnen und Hundehalter ihre Tiere in die der Stadt nächstgelegenen Erholungsräume. Beliebt ist der Wald (z.B. von der Baldegg aus), die Limmat , Reuss und Aare mit ihren naturnahen und zugänglichen Ufern. Diese sind aber auch Lebensraum von gefährdeten Tier- und Pflanzenarten und letzte Rückzugsgebiete für diese im ansonsten stark überbauten und sehr intensiv genutzten Mittelland. Insbesondere Vogelarten reagieren auf Hunde mit Flucht. Sind die Hunde nicht angeleint, verstärkt sich dieser Effekt zusätzlich.

 

 

§ 21 Leinenpflicht für Hunde

1 Hunde sind im Wald und am Waldrand vom 1. April bis 31. Juli an der Leine zu führen. In der übrigen Zeit können Hunde auf Waldstrassen unter direkter Aufsicht ohne Leine geführt werden.

§ 22 Streunende Hunde und Katzen

1 Die Mitglieder der Jagdgesellschaft sowie Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher können streunende Hunde, die beim Wildern angetroffen werden oder für Wildtiere eine unmittelbare Gefahr darstellen und nicht eingefangen werden können, abschiessen, wenn die Halterin oder der Halter schriftlich verwarnt worden oder nicht bekannt ist. Beim Reissen von Wild angetroffene Hunde dürfen auf der Stelle abgeschossen werden.

2 Die Mitglieder der Jagdgesellschaft sowie Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher können streunende Katzen, die verwildert im Wald angetroffen werden, einfangen oder abschiessen.

 

 

traurig aber wahr ...

Hund hat zwei Rehkitze auf der Wiese zu Tode gebissen ...

diese beiden frischgeborenen Rehkitzchen hatten keine Chance gegen den Hund
diese beiden frischgeborenen Rehkitzchen hatten keine Chance gegen den Hund

Leider mussten wir bei der letzten Absuche einer Wiese einen sehr schrecklichen Fund machen. In Gebenstorf beim „Schwobenberg“ fanden wir in der Wiese verteilt zwei todgebissene frischgesetzte Rehkitz-Geschwister. Ein Hund hatte sie kurz vorher entdeckt und tödlich verletzt. Wir konnten nur noch zwei tote Rehkitzen und eine laut „jammernde“ Rehgeiss feststellen.

 

 

Es ist halt wirklich nicht von ungefähr, dass während der Setzzeit, d. h. vom 1. April bis am 31. Juli, alle Hunde im Wald und am Waldrand an die Leine genommen werden müssen. Diese beiden Kitze konnten auch von einem kleinen Hund ohne weiteres verbissen werden, denn das frischgeborene Kitz kann seinem Feind noch nicht davonlaufen. Und die Rehgeiss ist machtlos – sie kann zwei Kitze vor dem Hund nicht schützen. Deshalb nochmals den dringenden Appell an alle Hundebesitzer, nehmen Sie doch bitte Ihren Hund beim Spaziergang an die Leine. Das Wild ist Ihnen dankbar – sehr dankbar sogar.

 

Wir danken für Ihr Verständnis.