Polizeireglement der Gemeinde Birmenstorf
F. Tierhaltung
§ 31 Grundsatz
1 Tiere sind so zu halten, dass niemand belästig wird und weder Menschen
noch Tiere und Sachen gefährdet werden oder zu Schaden kommen.
2 Weidetiere dürfen Glocken tragen.
3 Ein Ausbrechen gefährlicher Tiere ist der Stadtpolizei unverzüglich zu melden.
§ 32 Hundehaltung
1 Es ist verboten, Hunde unbeaufsichtigt laufen zu lassen.
2 Ununterbrochen bellende Hunde sind im Gebäudeinnern zu halten.
§ 33 Versäubern von Hunden
Die Hundehalter sind verpflichtet, den Hundekot einzusammeln und in den
dafür bestimmten Behältern zu deponieren.
§ 34 Mitführen von Hunden
1 Das Mitführen von Hunden in Lebensmittelgeschäften und auf Friedhöfen ist
verboten.
2 Im Bereich von Schul- und Sportanlagen sowie öffentlichen Spiel- und
Grünflächen und in Wirtschaftslokalen sind Hunde zwingend an die Leine zu
nehmen.
Polizeireglement von Gebenstorf und Turgi (LAR)
Tierhaltung
§ 23
1 Tiere sind so zu halten, dass niemand belästigt wird und weder Menschen noch Tiere und Sachen geschädigt werden oder zu Schaden kommen.
2 Es ist verboten, Hunde unbeaufsichtigt laufen zu lassen. Auf
verkehrsreichen Strassen und Plätzen sowie im Wald sind Hunde an der Leine zu führen. Die Ausnahmen des Jagdrechts bleiben vorbehalten.
3 Tierhalter haben dafür zu sorgen, dass der öffentliche und
fremde, private Grund nicht verunreinigt wird. Sie sind verpflichtet, insbesondere den Hundekot und Pferdemist einzusammeln und zweckmässig zu beseitigen.