Hunde- und Tierhaltung, Polizeireglemente

Polizeireglement der Gemeinde Birmenstorf

 

F. Tierhaltung

 

§ 31 Grundsatz

1 Tiere sind so zu halten, dass niemand belästig wird und weder Menschen

noch Tiere und Sachen gefährdet werden oder zu Schaden kommen.

 

2 Weidetiere dürfen Glocken tragen.

 

3 Ein Ausbrechen gefährlicher Tiere ist der Stadtpolizei unverzüglich zu melden.

    

 

§ 32 Hundehaltung

1 Es ist verboten, Hunde unbeaufsichtigt laufen zu lassen.

 

2 Ununterbrochen bellende Hunde sind im Gebäudeinnern zu halten.

  

 

§ 33 Versäubern von Hunden

Die Hundehalter sind verpflichtet, den Hundekot einzusammeln und in den

dafür bestimmten Behältern zu deponieren.

 

 

§ 34 Mitführen von Hunden

1 Das Mitführen von Hunden in Lebensmittelgeschäften und auf Friedhöfen ist

verboten.

 

2 Im Bereich von Schul- und Sportanlagen sowie öffentlichen Spiel- und

Grünflächen und in Wirtschaftslokalen sind Hunde zwingend an die Leine zu

nehmen.

 

 

Polizeireglement von Gebenstorf und Turgi (LAR)

 

Tierhaltung

   

§ 23

  

1 Tiere sind so zu halten, dass niemand belästigt wird und weder Menschen noch Tiere und Sachen geschädigt werden oder zu Schaden kommen.

 

2 Es ist verboten, Hunde unbeaufsichtigt laufen zu lassen. Auf

verkehrsreichen Strassen und Plätzen sowie im Wald sind Hunde an der Leine zu führen. Die Ausnahmen des Jagdrechts bleiben vorbehalten.

 

3 Tierhalter haben dafür zu sorgen, dass der öffentliche und

fremde, private Grund nicht verunreinigt wird. Sie sind verpflichtet, insbesondere den Hundekot und Pferdemist einzusammeln und zweckmässig zu beseitigen.