Jagdaufseher

Ueli Tröndle und Urs Andres
Ueli Tröndle und Urs Andres

Die Jagdaufseher üben im Jagdrevier die zum Schutz der Wildtiere und zur Gewährleistung der Jagd nötigen Aufsichts-, Vollzugs- und Kontrollaufgaben aus, soweit diese nicht einer anderen Behörde obliegen.

 

Jede Jagdgesellschaft bestimmt einen Jagdaufseher sowie eine Stellvertretung. Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt wird die Wahlkriterien gemäss § 31 Abs. 3 überprüfen und gemäss § 31 Abs. 2 AJSG die Inpflichtnahme vornehmen (schriftliche Mitteilung an die Jagdaufseher). Die Inpflichtnahme berechtigt zum Bezug eines Ausweises. Jagdaufseher müssen im Kanton jagdberechtigt und für diese Aufgabe geeignet sein sowie das Jagdrevier innert nützlicher Frist erreichen können.

 

 

 

 

 

Dienstvertrag für Jagdaufseher (Muster mit Pflichtenheft)

 

Jagdaufseher haben gem. § 27 der Jagdverordnung folgende Aufgaben zu erfüllen:

(Sie werden in ihren Aufgaben selbstverständlich

 von den Mitgliedern der Jagdgesellschaften unterstützt)

a) Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen zu den Schonzeiten jagdbarer Wildtiere, zum Arten- und Lebensraumschutz und zur Leinenpflicht für Hunde,

b) Mitwirkung bei Erhebungen zur Jagdstatistik, bei Abschussplanungen, bei der Bekämpfung von Tierseuchen und beim Vollzug jagdrechtlicher Anordnungen,

c) Beratung der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer beziehungsweise der für die Bewirtschaftung des Grundeigentums zuständigen Personen in der Anwendung von Verhütungs- und Selbsthilfemassnahmen,

d) Unterstützung der Jagdgesellschaften bei der Kontrolle der Jagdpässe und Jagdkarten,

e) Melde- und Koordinationsstelle bei Fragen und Problemen im Zusammenhang mit Wildtieren, insbesondere bei Unfällen mit Wildtieren.