Jäger und Hund bilden ein Gespann

Herzliche Gratulation an Ueli Tröndle (Führer) und Peter Merz (Eigentümer),

 

sie haben am Sonntag, 7. Sept. 2014 in Laufenburg  mit "Ajsha" die 1'000 m Übernachtfährte ohne Abruf bestanden.

 

Suchenheil und herzlichen Dank.


Der Hund  -  treuer Gehilfe des Jägers

 

 

Geschichtliches

Entstehung und Werdegang des Hundewesens sind untrennbar mit dem  Menschen und der Entwicklung der Jagd verbunden. Als Haustier und jagdlicher Helfer des Menschen hat sich der Hund in fast allen Erdteilen zeitgleich entwickelt. Bereits 4000 v.Chr. stand der Hund im Orient im Dienst des Menschen; nützlich ist ihm seit der Urzeit bis heute der Geruchssinn des Hundes beim Aufspüren von Wildtieren und deren Verfolgung auf Fährten und Spuren. 

 

 

Jagdgebrauchshunde

Es bildeten sich Hunderassen heraus, an die allmählich differenzierte Ansprüche als vielseitig brauchbarer Jagdhund vor und nach dem Schuss gestellt wurden.

  

Man unterteilt  heute die Jagdgebrauchshunde in folgende Rassen:

 

- Stöberhunde

- Bauhunde (Erdhunde)

- Vorstehhunde

- Schweisshunde

- Apportierhunde

 

 

Die Vorschriften im Aargauischen Jagdrecht

 

Die Bestimmungen über die Jagdhunde entsprechen weitgehend den Verordnungsbestimmungen, welche letztmals 2004 angepasst wurden. Seit 2010 ist neu die Bestimmung, wonach die Baujagd nur mit einem am Kunstbau eingeübten Bodenhund zulässig ist. Damit werden Tierschutzanliegen aufgenommen. Auf die Bejagung von Füchsen im Bau kann nicht verzichtet werden. Diese Jagdmethode ist effizient und kann im Falle einer Tierseuche oder für den Artenschutz wieder an Bedeutung gewinnen.

 

§ 17 der Aarg. Jagdschutzverordnung: Verwendung von Jagdhunden

1 Auf der Jagd sind zum Aufstöbern, zur Baujagd, zum Vorstehen, zur Nachsuche und zum Apportieren nur geeignete und eingeübte Hunde zu verwenden.

2 Als Stöberhunde sind ausser Deutschen Wachtelhunden, Spaniels, Laufhunden/Bracken nur Jagdhunde mit einer Risthöhe bis 42 cm zugelassen. Diese Einschränkung gilt nicht für die Wasserjagd.

3 Die Verwendung von spur- und fährtenlauten Stöberhunden ist in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember erlaubt. Für die Wasserjagd können Jagdhunde vom 1. September bis 31. Januar eingesetzt werden.

4 Die Baujagd ist nur mit einem am Kunstbau eingeübten Bodenhund zulässig.

5 Jeder Jagdgesellschaft muss für die Nachsuche jederzeit ein nach schweizerischem Standard geprüfter Schweisshund zur Verfügung stehen.

 

Vollzugshilfe Verwendung von Jagdhunden (§ 17 AJSV)

 

 

§ 17 Abs. 1: Geeignete und eingeübte Jagdhunde

 

Ein Jagdhund zeigt seine Eignung primär durch eine entsprechende Rassenzugehörigkeit. Zudem sollte er einen Ausbildungsstand erreicht haben, welcher einer Herbstzuchtprüfung (HZP), erweiterten Anlagenprüfung (EAP) oder einer gleichwertigen Prüfung entspricht. Vor allem der Einsatz nicht sauber durchgearbeiteter Apporteure bei der Wasserjagd ist nicht statthaft. Das Ablegen von Prüfungen wird zwar empfohlen, jedoch nicht gefordert.



 

§ 17 Abs. 3: Einsatz von Stöberhunden vom 1. Oktober bis 31. Dezember (ohne Wasserjagd)

 

Für den Einsatz von Stöberhunden gilt es zu bedenken, dass eine ganze Reihe geeigneter Rassen zur Verfügung stehen. Diese unterscheiden sich jedoch durch ihre Veranlagungen zum Teil stark. Für die Anschaffung oder den Einsatz eines Jagdhundes zum Stöbern wird empfohlen, die Bedürfnisse im eigenen jagdlichen Umfeld zu prüfen. In erster Linie ist den topografischen Verhältnissen Rechnung zu tragen. Weit jagende Laufhunde / Bracken können in kleinräumigen Mittellandrevieren mit kurzen Treiben problematisch sein. Anderseits mag es unzweckmässig sein, in ausgedehnten Jurarevieren mit Treiben von zwei oder mehr Stunden ausschliesslich mit kurz jagenden Hunden zu arbeiten.

 

Zum Stöbern eingesetzte Jagdhunde sollten eine entsprechende Grundausbildung erhalten. Es erscheint als zweckmässig, wenn sich Hundebesitzer diesbezüglich an ihren jeweiligen Rasseclub wenden. Im Übrigen machen wir in diesem Zusammenhang auf § 21 Abs. 2 AJSV aufmerksam. Dieser ermöglicht u. a. das Anführen junger Stöberhunde auch in der Aufzucht- und Setzzeit (1. April – 31. Juli). Davon wird jedoch aus Wildschutzgründen abgeraten.

 

 

§ 17 Abs. 4: Eingeübte Bodenhunde für die Baujagd

 

Zur Baujagd eingesetzte Bodenhunde müssen am Kunstbau eingeübt sein. Entsprechende bestandene Prüfungen werden anerkannt. Die Kunstbaugemeinschaft Freudigen-Oberburg der Rasseclubs Foxterrier, Dachshund und Deutscher Jagdterrier (www.jagdterrier.ch) betreibt eine Kunstbauanlage für Übungszwecke. Im Ausland erbrachte und ausgewiesene Übungen werden ebenfalls anerkannt. Die Absolvierung eines solchen Trainings ist der Sek-tion Jagd und Fischerei pro Jagdhund und Pachtperiode einmal schriftlich zu bestätigen, sofern dieser Jagdhund im Kanton Aargau für die Baujagd eingesetzt wird.

 

 

§ 17 Abs. 5: Nach schweizerischem Standard geprüfte Schweisshunde

 

Jede Jagdgesellschaft gibt einmal pro Jahr auf dem dafür vorgesehenen Jagdstatistikformular das ihnen zur Verfügung stehende Nachsuchegespann (Adresse Schweisshundeführer mit Schweisshund) an. Der schweizerische Standard für Schweisshundeprüfungen ist im "Reglement für Schweissprüfungen" vom 1. Januar 2008 der "Arbeitsgemeinschaft für das Jagdhundewesen" der SKG (Schweizerische Kynologische Gesellschaft) festgehalten. Es wird eine bestandene Prüfung auf der 500m-Schweissfährte verlangt.